AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma DG Aviation GmbH

§ 1 Geltung der Bedingungen

Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote gegenüber einem Verbraucher erfolgen aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. „Verbraucher“ (im folgenden „Käufer“) ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer bestehenden noch angestrebten gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dieser Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

Bei Geschäftsbeziehungen zu Unternehmen und Vereinen können abweichende Regeln vereinbart werden. Soweit dies nicht erfolgt, gelten ebenfalls die folgenden Geschäftsbedingungen.

§ 2 Vertragsabschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderung in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Käufer verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, dass in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme muss schriftlich (oder in Textform) erfolgen. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Änderungen oder Nebenabreden.

Bestellt der Käufer die Ware auf elektronischem Wege, werden wir den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen, wobei diese Zugangsbestätigung noch keine ver- bindliche Annahme der Bestellung darstellt. Bei einer solchen Bestellung auf elektro- nischem Wege wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Käufer auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per E-Mail zugesandt.

Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer.

Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Schon erbrachte Gegenleistungen werden zurückerstattet.

§ 3 Preise

Maßgebend sind die in unserer Annahmeerklärung genannten Bruttopreise. Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Herstellerwerk. Beim Versendungskauf fällt zusätzlich eine Versandkostenpauschale in angemessener oder nachgewiesener Höhe an.

Ist die Lieferung oder Erbringung von Waren oder Leistungen für einen Zeitraum ab vier Monaten nach Vertragsschluss vereinbart, bleibt eine Angleichung des Kaufpreises an eingetretene Kostenveränderungen vorbehalten.

§ 4 Zahlungsmodalitäten

Unsere Rechnungen sind sofort nach Rechnungszugang ohne Abzug zahlbar. Bei Nichtzahlung innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum gerät der Käufer, ohne dass es einer Mahnung bedarf, in Verzug. Während des Verzugs hat der Käufer die Geldschuld in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Wir sind berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen. Sofern be- reits Kosten und Zinsen entstanden sind, können wir Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung verrechnen.

Für die Lieferung von Flugzeugen gilt zusätzlich: Geleistete Anzahlungen sind unverzinslich, die Restzahlung hat bei Empfang ohne Abzüge zu erfolgen.
Falls der Kunde ein als fertig gemeldetes Flugzeug nicht innerhalb von 10 Tagen abholt oder bezahlt, berechnen wir Aufbewahrungs- und Verzugsgebühren von 25,– Euro pro Kalendertag. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können, bei Schecks erst nach Einlösung, bei Wechseln nach Diskontierung. 

Wenn nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers ganz oder teilweise gefährdet wird, insbesondere wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, seine Zahlungen einstellt oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks öder Wechsel angenommen haben. Weiter sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen innerhalb einer angemessenen Frist zu verlangen.

Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgesteilt wurden oder durch uns anerkannt wurden. Der Käufer kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Im Fall des durch den Käufer verursachten Scheiterns eines geschlossenen Vertrages sind die bis dahin entstandenen Kosten (einschließlich dem „entgangenen Deckungsbeitrag“) vom Käufer zu zahlen. Wenn die Anzahlung für ein Flugzeug nicht binnen 30 Tagen nach Zusendung der Auftragsbestätigung geleistet wird, erlischt der Anspruch auf Lieferung der bestätigten Werknummer. Stattdessen kann ein Flugzeug mit späterer Werknummer geliefert werden.

Reparaturen, Ersatzteillieferungen und Material erfolgen üblicherweise gegen Ab- holung und Barzahlung. Beim Sendungskauf kann entsprechend Vorkasse verlangt werden.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an unseren Waren vor bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen, die uns gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen. Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und In- spektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Käufer diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Käufer erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis des Werts der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
Der Käufer ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Fall einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Käufer unverzüglich anzuzeigen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen.

Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Absatz 3 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.

§ 6 Leistung und Gefahrübergang

Die von uns genannten Termine und Fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrück- lich schriftlich etwas Anderes mit der Auftragsbestätigung vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung. Hat der Käufer Genehmigungen, Freigaben oder sonstige Unterlagen zu beschaffen bzw. eine Anzahlung zu leisten, beginnt die Lieferfrist nicht vor Erfüllung dieser Verpflichtungen durch den Käufer. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die verkaufte Ware das Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies dem Käufer zumutbar ist. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Ware geht auch beim Versendungskauf erst mit Übergabe der Ware auf den Käufer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist. Falls der Käufer es verlangt, wird die verkaufte Ware für den Transport auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige Risiken versichert. Bei Selbstabholung hat der Käufer die einwandfreie Verladung zu prüfen. Werden Verlademängel nicht sofort gerügt, gelten während oder aufgrund des Transports entstandene Schäden als durch den Käufer verursacht.

§ 7 Mängelhaftung

Beim Kauf eines neuen Flugzeuges schließen Käufer und Verkäufer einen selbstständigen Gewährleistungsvertrag. Dieser ergänzt die gesetzlichen und ersetzt die folgenden Regelungen zur Mängelhaftung.

Ansonsten gilt:
Sofern nicht bestimmte Beschaffenheiten der Kaufsache vereinbart wurden, haften wir nur dafür, dass die Kaufsache sich für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Bei Fehlen eines solchen Verwendungszwecks haften wir nur dafür, dass die Kaufsache/Ware sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine bei Sachen der gleichen Art üblicherweise vorhandene und erwartete Beschaffenheit aufweist.
Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, kann der Käufer unter Berücksichtigung unserer ökonomischen Interessen und im Rahmen der Verhältnismäßigkeit die Be- seitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen (Nacherfüllung). Da wir berechtigt sind, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, bieten wir an, die mangelhafte Ware auszutaus
chen, wenn ihr Wert EUR 1.000,00 € nicht übersteigt und ansonsten den Mangel in angemessener Frist zu beseitigen. Als angemessen gilt eine Nachbesserungsfrist von (20) Werktagen. lst eine solche Nachbesserung wirtschaftlich nicht zumutbar erfolgt die Nacherfüllung durch Ersatzlieferung.
Scheitert die Nacherfüllung, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Das Recht auf Rücktritt steht dem Käufer/Auftraggeber jedoch nicht zu bei einer nur unerheblichen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln.
Über offensichtliche Mängel oder Fehlmengen der Kaufsache muss uns der Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er den vertragswidrigen Zustand der Ware festgestellt hat, in Textform unterrichten. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang dieser Mitteilung bei uns maßgeblich. Bei Unterlassen dieser Unterrichtung gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen. Der Käufer hat den Zeitpunkt der Mangelfeststellung zu beweisen.
Will der Käufer Ansprüche aus unzutreffenden Herstelleraussagen geltend machen, hat er zu beweisen, dass er durch die unzutreffenden Aussagen zum Kauf der Sache veranlasst wurde.
Eine Haftungsverschärfung oder die Übernahme einer besonderen Einstandspflicht durch die Abgabe einer Garantie oder Zusicherung kommt nur dann zustande, wenn
die Begriffe „Garantie“ oder „Zusicherung“ ausdrücklich schriftlich verwendet werden. Bei Verbrauchern verjähren Ansprüche aus Mängeln in zwei Jahren ab Ablieferung der Kaufsache. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Ansonsten beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte aus Mängeln der Leistungen bzw. Lieferungen
gleich aus welchem Rechtsgrund- ein Jahr ab Übergabe. § 8 Haftungsbeschränkungen
Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Käufers.
Wir übernehmen keine Haftung für Schäden an Gegenständen (insbesondere Flugzeuganhängern), die der Käufer bei uns belässt. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

§ 9 Schlussbestimmungen

Für die Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundes- republik Deutschland. Die Bestimmungen des UN Kaufrechts finden keine Anwendung. Wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Käufer einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
Gegenseitiger Erfüllungsort ist ausschließlich unser Geschäftssitz.

Stand: September 2023